Beauftragte Person / Neue Leistung - Aufzugswärterkontrollen
Gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) 2015 Anhang 1 Punkt 4.1 hat der Betreiber einer Aufzugsanlage mindestens eine Person mit der Aufsicht und regelmäßigen Kontrolle der Anlage zu beauftragen. Diese beauftragte Person (früher auch Aufzugswärter genannt) muss eine bestimmte Qualifizierung vorweisen und die Aufzugsanlage(n) regelmäßig (anhand einer Checkliste) überprüfen und diese Kontrollen schriftlich dokumentieren. Festgestellte Mängel müssen unverzüglich an den Betreiber gemeldet werden. Zudem sollte die Person in der Lage sein, eingeschlossene Personen aus dem Aufzug befreien zu können.
Gerne unterweisen wir die von Ihnen beauftragte Person in der Handhabung der Anlage, damit dieser Pflicht entsprochen werden kann.
Jedoch erklären sich immer weniger Menschen bereit diese Tätigkeit ohne gesonderte Bezahlung zu übernehmen, da sie die Verantwortung scheuen oder schlicht keine Zeit für diese Tätigkeit finden. Wir bieten Ihnen gerne eine regelmäßige Überprüfung Ihrer Anlage(n) und die dazugehörige Dokumentation an und übernehmen damit für Sie die Verantwortung.
Fragen Sie uns nach der Dienstleistung "Aufzugswärterkontrollen".
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